Welche Unterschiede gibt es?

Mehr als 80 Prozent aller Beamten in Deutschland sind Landesbeamte. Deswegen gibt das am 01. April 2009 in Kraft getretene Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) nur einen Rahmen vor, der durch die einzelnen Gesetze der Länder gefüllt wird.

In der Regel sind das das jeweilige Beamtengesetz, das Beamtenversorgungsgesetz und das Landesbesoldungsgesetz. Außerdem gibt es noch entsprechende Lehrerbildungsgesetze, die den Ablauf des Referendariats regeln.

Dauer des Referendariats

In den meisten Bundesländern dauert das Referendariat 18 Monate. Nur in Bayern und Thüringen dauert es 24 Monate, in Sachsen nur 12, in Sachsen-Anhalt 16 und in Hessen 21 Monate.

In Berlin und Sachsen werden Lehrer derzeit nicht verbeamtet. In Sachsen ist aber geplant, die Lehrer, die zum 01.08.2018 eingestellt werden, zum 01.01.2019 zu verbeamten. Wer schon verbeamtet ist und in Berlin oder Sachsen angestellt wird, behält aber seinen Beamtenstatus.

Verbeamtet werden kann ich in allen Bundesländern nur bis zum Höchsteintrittsalter, das in den meisten Bundesländern zwischen 40 und 45 liegt. Positiv weichen davon Brandenburg mit 47 und Hessen mit 50 Jahren ab. In Thüringen werde ich nur bis 32 verbeamtet.

Die Regelungen zur Dienstunfähigkeit sind auch zu einem Teil Ländersache.

Das BeamtStG § 26 definiert, was Dienstunfähigkeit ist. Ich muss innerhalb von sechs Monaten drei Monate dienstunfähig gewesen sein und brauch dazu noch eine Bestätigung, dass ich innerhalb eines Zeitraums, den die Ländergesetze festlegen dürfen, nicht wieder voll dienstfähig werde.

Diesen Zeitraum bestimmen alle Beamtengesetze der Länder auf sechs Monate.

Große Unterschiede gibt es allerdings bei der Regelung der Ansprüche bei begrenzter Dienstfähigkeit.

Grundsätzlich kürzt jeder im Verhältnis zur verbleibenden Dienstfähigkeit die Besoldung. Wer vorher 4.000 Euro verdient hat, bekommt bei einer verbleibenden Dienstfähigkeit von 50 Prozent noch 2.000 Euro. Wäre das fiktive Ruhegehalt einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand höher, bekäme ich das fiktive Ruhegehalt.

Länderzuschläge

Zusätzlich haben die meisten der einzelnen Länder noch Regelungen für einen Zuschlag. In Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern findet sich im Besoldungsgesetz keine Regelung.

Thüringen, Sachsen-Anhalt, Bremen, Bayern und Baden-Württemberg gewähren einen Zuschlag von 50 Prozent des Unterschiedsbeitrages zwischen der alten und neuen Besoldung. In unserem Beispiel hieße das, zu den 2.000 Euro kämen nochmal 2.000 Euro x 50 Prozent = 1.000 Euro hinzu.

Bei den restlichen Bundesländern gibt es entweder 5 Prozent oder 10 Prozent von der Besoldung vor Eintritt der Dienstunfähigkeit. Dabei ist immer ein Mindestbetrag festgelegt, der zwischen 220 Euro in Schleswig-Holstein und 300 Euro in Hessen liegt. Dafür gibt es in Hessen einen Abzug von 5 Prozent für jedes Prozent, das die Restdienstfähigkeit über 80 Prozent liegt.

Unterm Strich liegen die Ansprüche aber aufgrund der Zuschläge immer über den Ansprüchen bei voller Dienstunfähigkeit, weshalb eine Absicherung der Versorgungslücke nur im Einzelfall sinnvoll ist.