Bei einem Trauerfall sind Hinterbliebene oft nicht in der Lage, sich gelassen und überlegt um Versicherungsfragen und die Auflösung der verschiedenen Policen zu kümmern. Vor allem, wenn es ein überraschender Todesfall war. Egal ob auf die eine oder andere Weise: Irgendwann müssen sich Angehörige oder der Lebenspartner mit den Versicherungen auseinandersetzen. 

Zugegeben: Themen wie Tod oder Fragen zu einer Bestattung rücken als Tabuthemen nicht selten aus dem Fokus der betroffenen Familien. Wer beschäftigt sich schon gern mit den Fragen, was nach einem Todesfall zu tun ist. Leider kommen Angehörige um die Prüfung der Versicherungen nicht drum herum. Auf den Tod eines Versicherten folgen unweigerlich Auswirkungen auf bestehende Versicherungsverträge. Diese lassen sich je nach Art der Versicherung als Lebensversicherung oder Kompositversicherung unterscheiden.

Kompositversicherung

Versicherungen, die an einen bestimmten Ort gebunden sind, werden in der Regel auf Hinterbliebene überschrieben. Diese sollten wissen, dass sie ab dem Zeitpunkt, da das Risiko nicht mehr gegeben ist, von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen können. 

Ist die Versicherung allerdings an eine bestimmte Person gebunden, kann der Vertrag gelöst werden, solange es keine mitversicherte Person gibt. Gibt es eine mitversicherte Person, kann diese nach Rücksprache als alleiniger Versicherungsnehmer festgelegt werden.

Lebensversicherung

Kapitallebensversicherung

Stirbt der Versicherte, wird die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung an die, vorher hinterlegte, bezugsberechtigte Person ausgezahlt. Ist keine benannt worden, geht die Versicherungsleistung in den Nachlass des Verstorbenen, vorausgesetzt, er ist Versicherungsnehmer.

Sterbegeldversicherung

Wenn Sie eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen haben und versterben, wird die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt. Wenn keine bezugsberechtigte Person bestimmt worden ist, fällt die Summe der Versicherungsleistung in den Nachlass des Verstorbenen und kommt etwaigen Erben zugute. 

Private Rentenversicherung

  • Beitragsrückgewähr: Erreicht der Versicherte das Rentenalter nicht und ist für die Ansparphase eine Beitragsrückgewähr mitversichert, wird die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung auch hier wieder an eine bezugsberechtigte Person ausgezahlt. Wenn keine bezugsberechtigte Person bestimmt ist, fällt auch hier die Versicherungsleistung in den Nachlass des Verstorbenen.
     
  • RentengarantiezeitSofern für die Zeit nach dem Rentenbeginn eine Garantiezeit vereinbart ist, wird die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt. Ist keine bezugsberechtigte Person bestimmt, fällt die Versicherungssumme erneut mit in den Nachlass des Verstorbenen.
     
  • Hinterbliebenenrente: Wenn bei einer privaten Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente mitversichert ist, erhält die mitversicherte Person (bzw.  die bezugsberechtigte Person) lebenslang die vereinbarte monatliche Rente. Diese kann sofort nach dem Ableben des Versicherten, aber genauso erst nach Ablauf der Garantiezeit der Hauptversicherung einsetzen. 

Riester-Rentenversicherung

Die Riester-Rentenversicherung ist eine staatlich geförderte Rentenversicherung. Das Geld aus einer Riester-Rentenversicherung kann bei Tod der versicherten Person weitervererbt werden. Die staatliche Förderung, die sich aus Zulagen und Steuererleichterungen zusammensetzt, muss aber in Sonderfällen an den Staat zurückgezahlt werden.
 

  • Todesfall in der Ansparphase: Stirbt der Riester-Sparer während er noch in den Vertrag einzahlt, kann das angesparte Vorsorgekapital auf eine Riester-Rentenversicherung eines Bezugsberechtigten übertragen werden. Dafür kommen aber nur Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner in Frage. Hat der neue Bezugsberechtigte keinen eigener Riester-Vertrag, kann dieser nachträglich und innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen werden. Wurde eine Kapitalzahlung festgelegt oder ist die bezugsberechtigte Person weder Ehepartner noch eingetragener Lebenspartner, muss die staatliche Förderung zurückgezahlt werden. 
     
  • Todesfall in der Auszahlphase: Tritt der Tod des Versicherten innerhalb des Rentenbezug ein und ist eine Rentengarantiezeit vereinbart, wird die Rente bis zum Ende der vertraglich festgelegten Zeit an den Bezugsberechtigten ausgezahlt. Aber auch hier gilt: Die staatliche Förderung muss leider anteilig zurückgezahlt werden. Nur Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner profitieren abzugsfrei, wenn das verbleibende Altersvorsorgekapital auf einen eigenen Riester-Vertrag überschrieben wird.

Berufs-/Dienstunfähigkeits-/Grundfähigkeitsversicherung

Beim Tod des Versicherten werden Überschussanteile an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt, sofern diese nicht bereits zur Beitragsreduzierung verwendet wurden.