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Der gesetzliche Unfallschutz im Homeoffice und seine Grenzen
Nicht jede Tätigkeit, die man beim Arbeiten im Homeoffice verrichtet, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.
Nicht jede Tätigkeit, die man beim Arbeiten im Homeoffice verrichtet, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Als normaler Arbeitnehmer ist man bei Wege- und Arbeitsunfällen über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Dies gilt im Prinzip auch, wenn man von zu Hause aus seinem Beruf nachgeht. Allerdings ist die Abgrenzung oftmals schwierig, inwieweit ein Unfall im Homeoffice als Arbeitsunfall und nicht als Freizeitunfall gewertet wird. Bei Freizeitunfällen besteht jedoch im Gegensatz zu den Arbeitsunfällen kein gesetzlicher Unfallschutz.
Wer von zu Hause aus arbeitet, steht bei Tätigkeiten für den Beruf wie auch ein Arbeitnehmer bei einem normalen Arbeitsplatz in der Firma des Arbeitgebers unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn bei einem Arbeitsunfall spielt es für den gesetzlichen Unfallschutz keine Rolle, an welchem Ort sich hierzulande der Arbeitsplatz befindet. Damit ein Unfall rechtlich als Arbeitsunfall zählt, muss er sich jedoch im Zusammenhang mit einer beruflichen und damit versicherten Tätigkeit ereignet haben.
„Der Versicherungsschutz schließt alle im inneren Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stehenden Tätigkeiten ein“, wie diesbezüglich in der Broschüre „Telearbeit“ der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG), einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, zu lesen ist. Zu diesen versicherten Tätigkeiten gehören alle Aufgaben, die im Arbeitsvertrag geregelt sind, aber auch alle Handlungen, die notwendig sind, um diese beruflichen Pflichten erledigen zu können. Allerdings ist die Abgrenzung, was zur beruflichen oder bereits zur privaten Tätigkeit zählt, nicht einfach.
Arbeitsunfälle …
Ein Unfall im Homeoffice, der sich ereignet, während der Arbeitnehmer im Keller Druckerpapier holt oder Arbeitsgeräte wie Drucker und PC im heimischen Arbeitszimmer aufstellt oder instand setzt, ist auch laut Rechtsprechung als Arbeitsunfall zu werten. Dies gilt jedoch nicht für private Tätigkeiten, zum Beispiel, wenn der Beschäftigte das Arbeitszimmer verlässt, um sich ein Getränk aus der Küche zu holen, und dabei in den Privaträumen wie Flur oder Küche verunfallt.
Besonders gravierend ist der Unterschied zwischen dem gesetzlichen Unfallschutz im Rahmen von Homeoffice oder einem normalen Arbeitsplatz innerhalb der Firma des Arbeitgebers bei einem Unfall, der sich auf dem Weg zur Toilette oder zum Mittagessen ereignet. So sind laut diversen Gerichtsurteilen Unfälle auf dem Weg zur Toilette oder zur Küche im Homeoffice nicht gesetzlich unfallversichert.
Anders bei einem Arbeitnehmer im Betrieb, hier steht der Weg innerhalb des Firmenanwesens des Arbeitgebers vom Arbeitsplatz zur Kantine oder zur Toilette unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Übrigens zählt ein Unfall auf der Toilette oder beim Essen, also in den Toilettenräumen oder in der Küche oder Kantine, weder beim Beschäftigten im Homeoffice noch bei einem normalen Arbeitnehmer im Betrieb als Arbeitsunfall.
… und Wegeunfälle beim Homeoffice
Ein Arbeitnehmer, der von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle oder von dort aus wieder nach Hause fährt, ist auf diesen Wegen im Rahmen eines sogenannten Wegeunfalles gesetzlich unfallversichert.
Auch ein Arbeitnehmer im Homeoffice, der von Zuhause aus zu seinem Arbeitgeber fährt, um zum Beispiel an einer wöchentlichen Konferenz teilzunehmen, steht auf der Hin- und Rückfahrt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings gilt in beiden Fällen der gesetzliche Unfallschutz erst, nachdem der Beschäftigte die äußere Haustüre seines Zuhauses verlassen hat.
Stürzt beispielsweise ein Beschäftigter, der im Homeoffice tätig ist, zwischen seinem Arbeitszimmer und der Haustüre, also in den Privaträumen auf dem Weg zur Haustüre, ist er nicht gesetzlich unfallversichert. Grundsätzlich gilt zudem, wer seinen Arbeitsweg wegen einer privaten Verrichtung – beispielsweise, um Nahrungsmittel für den Privatgebrauch einzukaufen – unterbricht oder dafür einen Umweg in Kauf nimmt, ist dabei nicht gesetzlich unfallversichert.
Lückenhafter gesetzlicher Unfallschutz
Die Absicherung durch die gesetzliche Unfallversicherung ist lückenhaft. Es gibt diverse Gerichtsurteile, die belegen, dass zahlreiche Tätigkeiten, die man als Arbeitnehmer im Laufe eines Arbeitstages ausübt – egal, ob am Arbeitsplatz, im Firmengebäude des Arbeitgebers oder zu Hause im Homeoffice – nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.
Doch selbst wenn ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat, reichen diese häufig nicht, um unfallbedingte Zusatzkosten und/oder Einkommenslücken ausreichend abzudecken.
Die private Versicherungswirtschaft bietet daher diverse und individuell bedarfsgerechte Lösungen an, um nach einem Unfall trotz eines unzureichenden oder auch fehlenden gesetzlichen Unfallschutzes finanziell ausreichend abgesichert zu sein. So lassen sich zum Beispiel mit einer privaten Unfall-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits- und/oder Krankentagegeld-Versicherung unfallbedingte Einkommensausfälle und Zusatzkosten abdecken.