Ratgeber
Laub entfernen: Das gilt für Mieter und Eigentümer
Im Herbst sind Haus, Garten und Gehweg meist voller Laub. Was Hauseigentümer und Mieter alles beim Entfernen der Blätter beachten müssen, lesen Sie hier.
Herbstlaub entfernen: Das sollten Hauseigentümer und Mieter wissen
Irgendwann liegt das Laub einfach überall herum – und wird (zumindest gefühlt) einfach immer mehr: Auf dem Gehweg, im Garten, vor der Tür und natürlich auf dem Weg dorthin. Doch ganz gleich, wie schön die farbenprächtigen Blätter am Baum gestern noch ausgesehen haben: Das gelbe oder braune Laub wird spätestens bei Regen oder Nässe zu einer echten Rutschpartie – und damit vor allem für Radfahrer und Fußgänger schnell zur echten Gefahrenquelle für schmerzhafte Ausrutscher. Deshalb ist klar: DAS LAUB MUSS WEG!
Doch wer ist eigentlich dafür verantwortlich: Die städtische Kommune, die Mieter oder doch der Hauseigentümer? Damit es für Sie in der goldenen Jahreszeit eine Sorge weniger gibt, haben wir uns über das herbstliche Thema informiert und beantworten Ihnen die wichtigsten Punkte:
- Wer muss überhaupt Laub fegen?
- Ab wann muss Laub gefegt werden?
- Was gilt, wenn das Laub des Nachbarn auf mein Grundstück weht?
- Muss auch dann zu Hause Laub gekehrt werden, wenn man selbst verreist ist?
- Sind Laubbläser wirklich besser als Besen oder Rechen?
Laub fegen auf dem Gehweg: Sache des Eigentümers, der Kommune oder des Mieters?
Eigentlich müsste Ihre jeweilige Stadtverwaltung grundsätzlich das Laub auf den Straßen beseitigen – genau wie sie den Schnee zu räumen hätte. Denn im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht liegt es in der Verantwortung der Gemeinden, dass sich Radfahrer und Spaziergänger gefahrlos auf Straßen und Gehwegen bewegen können. Der Bürgersteig muss also laubfrei sein, damit keiner ausrutscht. Doch Vorsicht, es gibt nämlich mal wieder eine ganze Reihe an Ausnahmen: In Ihren Stadt- und Gemeindesatzungen haben viele Kommunen die herbstlichen Aufgaben nämlich einfach als zusätzliche Verplichtung an die Haus- und Grundstückseigentümer übertragen.
Das leidige Laub im Herbst: Das gilt für den Hauseigentümer
Das heißt, dass also der Eigentümer erst einmal für die Stadt in die Verantwortung rückt. Wohnen Sie nicht selbst in Ihrer Immobilie, können Sie das notwendige Übel des Laubfegens daher beim Abschluss eines neuen Mietvertrages aber natürlich auch einfach wieder an den (oder die) Mieter übertragen.
Der Vorteil: geben Sie die nervige Verpflichtung für das Fegen des Laubs an Ihre(n) Mieter weiter, sind Sie als Vermieter nicht mehr zu Schadensersatz verpflichtet. Falls nämlich mal etwas passiert, würden Sie ansonsten das Haftungsrisiko tragen – jedenfalls dann, wenn sich ein Passant aufgrund des nicht gefegten Laubs verletzt.
Doch aufgepasst: Einen kleinen Fallstrick gibt es hier trotzdem noch. Um zu 100 Prozent auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Sie sich von Zeit zu Zeit davon überzeugen, dass der Mieter seiner Verpflichtung auch wirklich nachkommt.
Dasselbe gilt übrigens für Räum- und Streudienste bei Schnee und Eis im Winter. Auch hier ist es nämlich immer besser, alles ausdrücklich über den Mietvertrag zu regeln. Das gilt nicht nur für einen einzelnen Vermieter, sondern auch für Häuser mit mehreren Eigentumswohnungen. Ist die Räumpflicht im Herbst nicht eindeutig geregelt, können ansonsten die Hauseigentümer als Gesamtschuldner haftbar gemacht werden. Das heißt für Sie als Hauseigentümer und Vermieter: Am besten alles über den Mietvertrag regeln!
Wollen Sie im Mietvertrag keine „Kehrwoche“ für Ihre Mieter festlegen, gibt es noch eine zweite Möglichkeit: Sie können einen professionellen Reinigungsdienst oder einen Hausmeister beauftragen, das Laub zu kehren und zu entsorgen. Die Kosten für die Dienstleister können Sie dann in der Regel einfach über die Nebenkostenabrechnung an Ihre Mieter weitergeben.
Gut zu wissen:
Nicht nur Laub kann ein Haftungsrisiko für Hausbesitzer darstellen. Auch Elementarschäden können ein echtes Risiko sein. Was Sie darüber wissen müssen, haben wir Ihnen schon einmal in einem Elementarschäden-Ratgeber zusammengefasst.
Und was heißt das für den Mieter?
Gibt es im Mietvertrag keine Regelung zum Laubfegen, kann das jeden Mieter freuen. Denn dann ist es nicht die Reinigungspflicht des Mieters, Gehweg und Grundstück im Herbst sauber und frei von Laub zu halten. Das heißt, der Vermieter steht in der Verantwortung, müsste haften und sich selbst um die Reinigung kümmern. Kehren und das Laub entsorgen ist somit Aufgabe des Hausherrn.
Wichtig zu wissen: Das Ganze muss grundsätzlich über den Mietvertrag erfolgen, ein Satz in der Hausordnung reicht dazu nicht aus.
Wann müssen Hauseigentümer und Mieter überhaupt Laub fegen?
Hier haben wir erstmal eine gute Nachricht – und zwar für alle, ob nun Eigentümer oder Mieter: Sie müssen nicht rund um die Uhr jedes einzelne Blatt vom Bürgersteig auflesen! Die Pflicht, sowohl Haus als auch Hof und Gehweg von fallendem Herbstlaub zu befreien, gilt in der Regel nur zu „üblichen Zeiten“. Gemeint ist damit meist Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen dagegen von 9 bis 20 Uhr. Ein wenig ausschlafen ist also trotz der bürgerlichen Laub-Entsorgungs-Pflichten auch am Wochenende drin!
Da sich viele zusätzlich fragen, ab welcher Menge Laub gekehrt werden muss, wollen wir auch das gerne beantworten: Auch hier sind die Regelungen zum Glück nicht ganz so streng. Da es nicht möglich ist, immer wirklich alle Laubblätter restlos aufzusammeln, wird das nämlich auch gar nicht von Ihnen verlangt. Glück gehabt!
Handeln müssen Sie stattdessen (spätestens) immer dann, wenn die Blätter eine geschlossene Laubschicht bilden. Dasselbe gilt für nasses Laub oder wenn die Nacht frostig war. Da die Rutschgefahr in diesen Fällen stark erhöht ist, muss das Laub sofort zu den üblichen Zeiten aufgeklaubt werden.
Eine Ausnahme gilt übrigens für Straßen und Fahrradwege, die nicht direkt an Ihr Grundstück angrenzen. Denn das sind in der Regel öffentliche Wege, für die weiterhin die Gemeinde die Verantwortung trägt. Sie müssen sich also nur um den Gehweg vor Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung kümmern – und nicht um die ganze Straße!
Und dann wäre da auch noch die Sache mit der Schuldfrage: In letzter Zeit haben einige Gerichte bei Stürzen oder Verletzungen nämlich immer wieder auch den Geschädigten eine Teilschuld zugesprochen. Die Argumentation der Richter erscheint dabei recht nachvollziehbar. Denn im Herbst müsse man als Passant durchaus mit der Möglichkeit rechnen, auf gefallenes Laub zu stoßen. Die Verantwortung könne deshalb nicht gänzlich auf den Grundstücksbesitzer übertragen werden.
Das kann Sie als Mieter oder Eigentümer zwar entlasten, entbindet Sie aber natürlich nicht davon, trotzdem das feuchte und rutschige Laub regelmäßig zu beseitigen. Ist das Laub entfernt, ist man die Sorge auch auf jeden Fall erst einmal los.
Leise rieselt das Laub: Was gilt für den Umgang mit Nachbars Herbstlaub?
Hier haben wir leider nicht unbedingt eine gute Nachricht für Sie. Denn selbst dann, wenn das Laub vom Nachbargrundstück kommt, gilt leider kein Verursacherprinzip. Die Laubbeseitigung ist Ihre Aufgabe, auch wenn das herbstliche Welk vom Strauch des Nachbarn auf Ihr Grundstück flattert. Denn schließlich liegen die Blätter in Ihrem „Gefahrenbereich“. Ein Streit mit dem Nachbarn lohnt sich also nicht, für die Entsorgung sind auf Ihrem Grund und Boden einfach immer Sie zuständig. Schluss, Aus. Basta.
Schlimmer noch: Im Zweifel wären Sie nämlich sogar haftbar, wenn der fiese Laubverursacher-Nachbar innerhalb Ihrer Grundstücksgrenze ins herbstliche Stolpern kommt und sich verletzt!
Eine Ausnahme, den Blätterfall des Nachbarn zu harken, gibt es übrigens fast nie: Denn da müsste der schon wirklich viele Bäume auf seinem Grundstück haben. Selbst eine sogenannte „Laubrente“, um den zusätzlichen Arbeitsaufwand finanziell zu kompensieren, bekommen nur die allerwenigsten. Also eigentlich fast keiner. Klingt ungerecht? Ist aber so: Zwischen Hamm und München haben schon ziemlich viele Gerichte entsprechende Urteile gefällt.
Laub im Urlaub entfernen: Ist das notwendig?
Sie werden es ahnen: Selbst im Urlaub oder bei Krankheit muss Laub gefegt werden. Ansonsten könnte man Sie im Fall des Falles wieder haftbar machen. Da das Laubfegen aus der Ferne meist aber eher schwierig ist, sollte das glitschige Herbstlaub am besten ein Nachbar für Sie entfernen – oder ein guter Freund. Wenn eine Hand die andere wäscht (oder ein Hof den anderen fegt), hilft die Absprache im Zweifel allen.
Gut zu wissen:
Unsere Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht schützt Sie vor Ansprüchen aus der Verletzung von Pflichten wie Winterdienst, Reinigung & Co.
Herbstlaub richtig entsorgen: Was ist wann erlaubt?
Da Laub häufig in rauen Mengen anfällt, ist die Entsorgung oft gar nicht so einfach. Das Herbstlaub kann zwar ohne Probleme in der Biotonne, auf dem Kompost oder auch in der Restmülltone entsorgt werden (oder sogar in Ihrer trendigen Wurmbox). Ist der Platz hier aber voll, wird es schwierig. Denn auf der Straße dürfen Sie es nicht anhäufen. Zum einen weht es sonst wieder wild umher, zum anderen kann es Gullys verstopfen.
Verbrennen ist übrigens in der Regel auch verboten, zu hoch ist die Brandgefahr. Außerdem kann die Rauchentwicklung die Nachbarschaft stören. Ähnliches gilt für eine eigenständige Entsorgung des Blätterfalls im nahen Wald: Auch das sehen die meisten Kommunen nicht gerne und stufen es daher schnell als Ordnungswidrigkeit ein.
Doch es gibt auch Abhilfe. So kann das Laub häufig an Sammelplätzen oder auf Wertstoffhöfen kostenlos abgegeben werden. Manche Städte (z.b. Hamburg) stellen sogar Laubsäcke bereit, die regelmäßig abgeholt werden. Aslo erkundigen sie sich am besten kurz auf der Homepage ihrer Stadt.
Laubbläser, Besen oder Rechen: Wie klaube ich das herbstliche Laub am besten zusammen?
Immer dann, wenn der eigene Laub-Kehr-bereich eher größer als kleiner ausfällt, liebäugelt so mancher Kehrverpflichtete mit praktischen, kraftvollen Helferlein der Marke „Heimwerkertraum“.
Die dröhnenden Laubbläser haben dabei aber leider auch ein paar Nachteile:
- Laubläser werden bis zu 100 Dezibel laut. Das kann nicht nur Ihre Hörgesundheit schädigen, sondern auch für Unmut bei den Nachbarn sorgen. Und Ihre Gesundheit sollte unter dem Laub entfernen dann ja wohl doch nicht leiden!
- Da die Laubbläser recht viel Lärm verursachen, dürfen sie in Wohngebieten an Werktagen meist nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 und 17 Uhr eingesetzt werden. Das sagt zumindest das Immissionsschutzgesetz des Bundes, andere Uhrzeiten sind für Anwohner nicht zumutbar.
- Die Verbrennungsmotoren der Helfer stoßen gesundheitsschädliche Abgase aus: Kohlenmonoxid, Stickoxide und Kohlenwasserstoffe. Das ist für Sie und die Umwelt also nicht unbedingt gesund.
- Auch die Biodiversität leidet unter den Laubsaugern. Denn Kleintiere wie Spinnen oder andere Insekten und sogar die Samen von Pflanzen haben den lauten Ordnungshaltern logischerweise nicht wirklich viel entgegenzusetzen. Sie werden mit dem Herbstlaub einfach weggeblasen.
Auch wenn es altmodisch klingt, sind Rechen und Besen darum die bessere Methode, dem Laubfall auf dem angrenzenden Gehweg Herr zu werden.
Wenn Sie ein Gartenbesitzer sind, kehren Sie darum das Laub am besten zu einem großen Haufen zusammen. So dient das Welk als winterlicher Schutz für Igel, Marienkäfer und sogar Schmetterlingslarven. Auf Beeten ist es zudem ein toller Dünger voller Nährstoffe und kann empfindliche Pflanzen vor Frost und Kälte schützen.