Vorsorge
Unterstützungskasse
Die betriebliche Altersversorgung in Form der Unterstützungskasse eignet sich besonders zur Gestaltung höherer Versorgungen z. B. für leitende Angestellte oder Gesellschafter-Geschäftsführer.
- kostenloses Angebot erstellen lassen
Ihre Vorteile
- Sie bauen eine zusätzliche, attraktive Altersversorgung auf.
- Der umgewandelte Betrag ist steuerfrei.
- Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
- Auch bei Arbeitgeber-Wechsel oder Insolvenz der Firma behalten Sie Ihre Ansprüche.
So funktioniert die Unterstützungskasse
Vereinbarung mit Arbeitgeber
Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber, dass zukünftige Gehaltsteile zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung über die Unterstützungskasse der Bayerischen verwendet werden.
Arbeitgeber wird Mitglied in der Unterstützungskasse
Ihr Arbeitgeber wird Mitglied in der Unterstützungskasse und zahlt den von Ihrem Bruttogehalt einbehaltenen Betrag darin ein.
Absicherung
Die im Leistungsplan festgehaltene Renten- oder Kapitalzusage wird durch die Unterstützungskasse über eine Rentenversicherung oder Kapital-Lebensversicherung abgesichert.
Details zur Unterstützungskasse
Keine Steuern und keine Sozialversicherungsbeiträge
Die Umwandlung kann sowohl auf dem laufenden Gehalt als auch auf Sonderzahlungen basieren. Für den umgewandelten Betrag fallen zu diesem Zeitpunkt keine Steuern an.
Erfolgt die Umwandlung aus dem Gehalt, ist die Zuwendung in 2024 außerdem bis zu 3.624 EUR jährlich sozialversicherungsfrei.
Steuern und Sozialversicherung bei Auszahlung
Die spätere Auszahlung ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Ebenso ist sie beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.
2020 wurde ein Freibetrag eingeführt. Dieser beträgt in 2024 176,75 EUR. Für alle Betriebsrenten bis zu dieser Grenze entfallen die Krankenkassenbeiträge. Der Freibetrag ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich jährlich in etwa wie die durchschnittliche Lohnentwicklung.
Für den über den Freibetrag hinausgehenden Betriebsrentenanteil muss auch weiterhin der volle Krankenversicherungsbeitrag gezahlt werden. Der seit 01.01.2020 neu eingeführte Freibetrag gilt nicht für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung.