- Arbeitgeberfinanziert oder durch Entgeltumwandlung möglich
- Die Zuwendungen sind in voller Höhe steuerfrei
- Die Zuwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben und bilanzneutral für das Unternehmen Ihres Kunden
- Instrument zur Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter
Angebotsrechner Unterstützungskasse
Ihr Angebotsrechner inklusive aller Bestandsdaten.
Unterschiede zwischen Direktversicherung und Unterstützungskasse
Die verschiedenen Leistungen im übersichtlichen Vergleich.
Weitere Produktinformationen
So funktioniert die Unterstützungskasse
- Ihre Kunden sagen ihren Mitarbeitenden eine Versorgung über die Unterstützungskasse zu oder vereinbaren, dass Gehaltsteile dafür verwendet werden.
- Ihre Kunden werden Mitglied in der Unterstützungskasse und leisten die entsprechenden Zahlungen an die Unterstützungskasse.
- Die zugesagten Versorgungsleistungen werden von der Unterstützungskasse über entsprechende Rückdeckungsversicherungen abgesichert.
Steuern und Sozialversicherung
Die Zuwendungen sind in voller Höhe steuerfrei. Daher ist die Unterstützungskasse besonders gut geeignet, auch höhere Versorgungen zu gestalten, z. B. für leitende Angestellte oder Gesellschafter-Geschäftsführer.
Erfolgt die Umwandlung aus dem Gehalt, ist die Zuwendung in 2023 außerdem bis zu 3.504 EUR jährlich sozialversicherungsfrei.
Die spätere Auszahlung ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Ebenso ist sie beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner.
Januar 2020 wurde ein Freibetrag in Höhe von 159,25 EUR monatlich eingeführt. Dieser beträgt in 2023 169,75 EUR. Für alle Betriebsrenten bis zu dieser Grenze entfallen die Krankenkassenbeiträge.
Der Freibetrag ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und verändert sich jährlich in etwa wie die durchschnittliche Lohnentwicklung.
Für den über den Freibetrag hinausgehenden Betriebsrentenanteil muss auch weiterhin der volle Krankenversicherungsbeitrag gezahlt werden.
Der seit 01.01.2020 neu eingeführte Freibetrag gilt nicht für die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung.
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